Satzung des „Ortsverein Hennickendorf e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Ortsverein Hennickendorf e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Hennickendorf der Gemeinde Nuthe-Urstromtal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszwecke
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des dörflichen
Gemeinschaftslebens insbesondere die Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, sowie die Förderung und Erhaltung alter Traditionen und Traditionsstätten.
Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen. - Der Verein kann:
- Aktive Einsätze zur Erhaltung der dörflichen Anlagen und Traditionsstätten durchführen,
- Heimatfeste allein oder gemeinsam mit verschiedenen Arbeitsgruppen des Vereins des Ortes zur Wahrung der Tradition und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens veranstalten.
- Des Weiteren kann der Verein Grundstücke erwerben, unterhalten, pachten oder dergleichen die dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, hat der Antragsteller das Recht, hiergegen zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
- Jedes Mitglied ist angehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und anstehende Aufgaben zum Wohle des Vereins ordnungsgemäß zu erledigen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Todesfall.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist ständig zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betreffenden durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist spätestens am 30. Oktober eines jeden Jahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für:
- die laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Einberufung, das Aufstellen der Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und das Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- die Erstellung des Jahresberichtes,
- das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, er leitet die Versammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Sie erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresfinanzberichtes
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Feststellung des Mitgliedsbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben.
- Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit.
- Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer eigens hierfür einzuberufenden Versammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder,- Jugend- und Seniorenförderung.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein. - Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.2018 in Kraft.
Hennickendorf, 12.10.2018